FAQ
Kostenerstattungsverfahren
Hier finden Sie die meistgestellten Fragen und passende Antworten zum Kostenerstattungsverfahren
Jeder gesetzlich Versicherte, der keinen zeitnahen Termin (3-6 Monate) bei einem Psychotherapeuten in Wohnortnähe erhält und eine Psychotherapie in einer Privatpraxis in Anspruch nehmen will, kann mit dem Kostenerstattungsverfahren von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten beantragen.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind dazu verpflichtet, ihren Versicherten eine zeitnahe, flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten.
Wenn die gesetzliche Krankenkasse dieser Verpflichtung nicht oder nur in unzumutbarer Art und Weise nachkommen kann, haben Sie das Recht, sich selbst die notwendige Leistung zu beschaffen und sich die entstehenden Kosten erstatten zu lassen.
Die gesetzliche Krankenversicherung muss die Möglichkeit haben, Ihnen die Leistung zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend müssen Sie den Antrag auf Kostenerstattung vor dem Beginn der Therapie stellen. So hat die Krankenkasse die Möglichkeit zu prüfen, ob die notwendige Leistung wirklich nicht zur Verfügung steht. Es kann sein, dass Ihnen daraufhin von der Krankenkasse ein konkreter Psychotherapeut genannt wird, bei dem Sie die Therapie wahrnehmen können.
Auch wenn im Gesetzestext (§ 13 Abs. 3, Satz 1 SGB V) nur steht, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, dem Versicherten die Kosten zu erstatten, die entstehen, weil eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig gewährt werden konnte, so heißt das nicht, dass Sie die Leistung in Anspruch nehmen und zu einem späteren Zeitpunkt die Kostenerstattung verlangen können.
Das gilt auch für die Inanspruchnahme der probatorischen Sitzungen vorab der Therapie.
Um als gesetzlich Versicherter die Kosten einer Psychotherapie bei einem approbierten Psychotherapeuten ohne Kassensitz (Privatpraxis) von der Krankenkasse erstattet zu bekommen, müssen Sie nachweisen, dass Sie trotz vergeblicher Suche keinen zeitnahen Termin (innerhalb von 3 Monaten) bei einem Psychotherapeuten mit Kassensitz bekommen können.
- Dafür sollten Sie 3–5 Psychotherapeuten kontaktieren und sich um ein Erstgespräch und einen Therapieplatz bemühen. Protokollieren Sie bitte Ihre Unternehmungen mit Datum, Uhrzeit und den kontaktierten Psychotherapeuten sowie den frühestmöglichen Behandlungstermin.
- Des Weiteren benötigen Sie eine psychotherapeutische Sprechstunde, bei der Ihnen der Psychotherapeut eine vorläufige Diagnose stellt und Ihnen das Formular PTV-11 aushändigt.
- Um die Wichtigkeit einer zeitnahen Therapie zu bestätigen, kann Ihnen ihr Hausarzt oder Psychiater eine Dringlichkeitsbescheinigung ausstellen, die Sie dann mit allen weiteren Unterlagen an die Krankenkasse senden.
- Reichen Sie das Protokoll und/oder das Schreiben der Terminservicestelle, die Dringlichkeitsbescheinigung und das PTV-11 bei Ihrer Krankenkasse ein, mit der Bitte um einen Termin bei einem Psychotherapeuten. Setzen Sie eine angemessene Bearbeitungsfrist von 2 Wochen.
- Nach Verstreichen dieser Frist suchen Sie sich bitte einen approbierten Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung (Privatpraxis) und bitten ihn um eine Bestätigung, dass eine kurzfristige Behandlung möglich ist.
- Anschließend beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse die konkrete Behandlung durch diesen Psychotherapeuten sowie die Erstattung der dafür notwendigen Kosten nach § 13 Absatz 3 SGB V. Ein Musteranschreiben finden Sie unten.
Es gibt mehrere Möglichkeiten einen Termin für eine, zum Kostenerstattungsverfahren notwendige, psychotherapeutische Sprechstunde zu vereinbaren.
- Dafür können Sie entweder selbst auf der Webseite https://www.ptk-nrw.de/patientenschaft/psychotherapeutensuche einen Psychotherapeuten in Ihrer Nähe suchen und um einen freien Behandlungstermin bitten.
- Oder Sie kontaktieren die Terminvergabestelle unter der Servicenummer 116117. Die Terminservicestelle unterstützt Sie dabei, einen Termin für eine psychotherapeutische Sprechstunde bei einem Psychologischen oder Ärztlichen Psychotherapeuten mit Kassensitz zu bekommen. Sollte die Servicestelle Ihnen keinen zeitnahen Termin vermitteln können, erhalten Sie darüber eine schriftliche Information.
Um einen Antrag für das Kostenerstattungsverfahren zu stellen, müssen Sie
- nachweislich dringend eine psychotherapeutische Behandlung benötigen.
- vor Beginn der Therapie in einer psychotherapeutischen Sprechstunde bei einem Psychologischen oder Ärztlichen Psychotherapeuten gewesen sein. Hier wird Ihnen das Formular PTV-11 ausgehändigt
- eine Dringlichkeitsbescheinigung von einem Facharzt (Hausarzt oder Psychiater) vorlegen können.
Bitte beachten Sie: Je nach Krankenkasse kann es sein, dass zwei gesonderte Anträge für das Kostenerstattungsverfahren gestellt werden müssen. Wenn die Krankenkasse zunächst nur die Kosten für die probatorischen Sitzungen genehmigt, muss für die eigentliche Therapie ein weiterer Antrag gestellt werden.
Aus gesetzlicher Sicht sollten Sie den Antrag auf Kostenerstattung einreichen. Ich unterstütze Sie bei fehlenden Informationen zum Verfahren und stelle Ihnen die benötigte Bescheinigung aus, dass ich Ihnen kurzfristig einen Therapieplatz in meiner Praxis anbieten kann. Darüber hinaus kann ich Sie bei der Suche der geeigneten Fachärzte für eine Dringlichkeitsbescheinigung unterstützen.
Es gibt keine rechtliche Regelung, zu welchen Bedingungen Ihre Krankenkasse eine Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren zustimmen muss. Ebenso wenig gibt es die eine richtige Vorgehensweise das Kostenerstattungsverfahren zu beantragen. Es gilt das Prinzip der Einzelfallentscheidung. Von daher ist es ratsam, wenn Sie vorab Ihre Krankenkasse nach dem gewünschten Vorgehen fragen. So ersparen Sie sich Zeit und Mühe.
In diesem Fall legen Sie bitte Widerspruch ein. Ein Musteranschreiben finden Sie hier.
Grundsätzlich spricht rechtlich nichts dagegen, mit der Therapie schon zu beginnen, wenn die Zusage der Krankenkasse zur Kostenerstattung noch aussteht. Allerdings rate ich Ihnen dazu, die gesetzliche Frist zur Entscheidung über das Kostenerstattungsverfahren abzuwarten, da sie die entstandenen Kosten sonst möglicherweise selbst tragen müssen.
In der Regel hat die Krankenkasse nach Eingang des Antrages 3 Wochen Zeit zu entscheiden, ob sie die Kostenübernahme bewilligen. Wenn ein Gutachten durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse eingeholt wird, beträgt die Frist 5 Wochen.
Kann die Krankenkasse die Fristen nicht einhalten, wird Sie Ihnen das schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen. Erhalten Sie keine Mitteilung innerhalb dieser Frist, gilt die Übernahme der Kosten als genehmigt und Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen die entstandenen Kosten zu erstatten.
Um sich eventuelle Überraschungen zu ersparen, macht es Sinn, sicherheitshalber nach den 5 Wochen bei der Krankenkasse nachzufragen.
Weder hinsichtlich der Behandlung noch der Kosten entstehen Ihnen Nachteile, wenn Sie im Kostenerstattungsverfahren eine Therapie bei einem privaten Psychotherapeuten ohne Kassensitz in Anspruch nehmen.