Kosten Psychotherapie

Hier finden Sie alle Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten der Kostenübernahme oder Erstattung für Privatversicherte, Selbstzahler, Beihilfeberechtigte oder gesetzlich Versicherte

Kos­ten für pri­va­te Psy­cho­the­ra­pie & Beihilfeberechtigte

In der Regel werden die Kosten für eine private Psychotherapie von den privaten Krankenversicherungen sowie Beihilfestellen erstattet. Im Einzelfall hängt die Kostenerstattung von dem Vertrag ab, den Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben. Fragen Sie bitte Ihre Versicherung – bereits vor einem möglichen Erstgespräch – nach den Formalitäten bei der Inanspruchnahme einer "ambulanten Verhaltenstherapie durch einen psychologischen Psychotherapeuten". Die Psychotherapie-Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten (GOP). Aktuell werden das Erstgespräch, die sogenannte psychotherapeutische Sprechstunde (50min), eine Kurzzeittherapie im Einzelsetting (50 Min.) und eine Kurzzeittherapie in der Gruppe (100 Min.) mit dem 2,3-Satz mit 134,06€ honoriert.

 

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Kos­ten für Selbstzahler

Die Kosten einer Psychotherapie richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Eine Sitzung Einzeltherapie (50 Min.) wird mit dem 3,0 fachen Satz (131,15 €) honoriert.

In folgenden Fällen kann es Sinn machen, die Kosten einer Psychotherapie selbst zu bezahlen:

  • Schnel­le­rer The­ra­pie­start, da Sie nicht auf die Bewil­li­gung der Kos­ten­er­stat­tung durch die Kran­ken­kas­se war­ten müssen.
  • Freie Wahl der The­ra­pie­dau­er und Sit­zun­gen. Weder die Dau­er der ein­zel­nen The­ra­pie­sit­zun­gen ist auf 50 Minu­ten beschränkt noch die Anzahl und Häufigkeit.
  • Nie­mand erfährt von der The­ra­pie, da Ihre Daten nicht an die Kran­ken­kas­se wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Das kann sich posi­tiv auf den Abschluss von Ver­si­che­run­gen aus­wir­ken (Lebens­ver­si­che­rung etc.)
  • Sie kön­nen die Kos­ten für selbst­be­zahl­te Behand­lun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen von der Steu­er absetzen.

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Kos­ten für gesetz­lich Versicherte

Als Privatpraxis kann ich normalerweise leider nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Es gibt allerdings eine Möglichkeit in begründeten Einzelfällen die Therapie trotzdem auf dem Weg der Kostenerstattung über die gesetzliche Krankenversicherung abzurechnen. Entscheidend ist dabei der Nachweis, dass Sie in zumutbarer Zeit und Entfernung keinen geeigneten Therapieplatz bei einem Verhaltenstherapeuten mit Kassenzulassung erhalten haben. Alle Details finden Sie im nächsten Punkt Kostenerstattungsverfahren.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Ihre Psychotherapie bei einer Kollegin in psychotherapeutischer Ausbildung in meiner Praxis zu beginnen. Im Rahmen der 600 Stunden praktischen Ausbildung können Psychologische Psychotherapeuten, die sich in fortgeschrittener Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten befinden, ambulante Psychotherapien unter kontinuierlicher Supervision in meiner Praxis durchführen. 

Diese Therapieleistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

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Kos­ten­er­stat­tungs­ver­fah­ren

Um als gesetzlich Versicherter eine Psychotherapie in einer Privatpraxis in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse belegen können, dass kein Therapieplatz bei einem niedergelassenen Therapeuten mit Kassensitz innerhalb der nächsten 3-6 Monate zur Verfügung steht. Wichtig hierbei ist, dass der Therapeut bedarfsgerecht und wohnortnah ist. Dafür erstellen Sie am besten eine Liste mit 3-5 Therapeuten, die Sie kontaktiert und sich auf die Warteliste haben setzen lassen.

Darüber hinaus benötigen Sie für den Antrag auf Kostenerstattung vor Beginn der Therapie einen Nachweis über die Teilnahme an einer psychotherapeutischen Sprechstunde bei einem Psychologischen oder Ärztlichen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung (Formular PTV-11). Außerdem benötigen Sie den Nachweis über den Arztbesuch bei einem Facharzt für Psychiatrie. Dieser wird Ihnen dann eine Dringlichkeitsbescheinigung ausstellen, die eine Verdachtsdiagnose sowie eine maximal zumutbare Wartezeit enthält. Diese beiden Dokumente belegen die Notwendigkeit einer zeitnahen und regelmäßigen Behandlung.

Häuftig gestellte Fragen, Anträge und Formulare finden Sie hier!

Tipp: Da es keine eindeutige rechtliche Regelung gibt, unter welchen Bedingungen Ihre Krankenkasse einem Kostenerstattungsverfahren zustimmen muss, macht es Sinn, vorab nach dem gewünschten Vorgehen zu fragen. So vermeiden Sie eine unnötige Ablehnung und sparen Zeit und Mühe.

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